Gemeinsame Haus und Hofordnung

! Die aktuelle Haus- und Hofordnung befindet sich in der Überarbeitung. !

 

- Schule mit Ganztagsangeboten -

in 01239 Dresden, Gamigstr. 30

Schule - Ruf: 0351-2843193 / Fax: 0351-2849098 / E-Mail: dresden-122gs@web.de

Hort - Ruf: 0172-2522446 / E-Mail: hort@vsp-dresden.de

- Öffentlicher Aushang -

Die Belehrung in Schule und Hort erfolgt mit Schuljahresbeginn.

Präambel

Zur Gestaltung eines gemeinsamen Lern- und Lebensortes für Mädchen und Jungen wird im Rahmen der Umsetzung des Dresdner Programms „Gemeinsam bildet – Grundschule und Hort im Dialog“ die Haus- und Hofordnung um die Regelungsbereiche des Hortes erweitert.

Daran arbeiten in unserer Schule:

- LaSuB Standort Dresden

- VSP e.V. (Hortbetrieb)

- Mobile Jugendarbeit Dresden Süd e.V. (Schulsozialarbeit)

- FAW GgmbH Akademie Dresden (Inklusionsassistenz)

- Teachfirst Deutschland (Fellow)

- Eigenbetrieb Städtische Hausmeisterdienste (Hausmeister)

- Essenfirma (Schulessen)

 

1. Gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Haus- und Hofordnung

Gemäß der §§ 32, 42 und 43 „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen“ ist in kommunalen Bildungseinrichtungen in der Schulkonferenz eine Haus- und Hofordnung zu beschließen und zu erlassen.

 

2. Unterrichts- und Hortzeiten

Das Betreten des Schulgeländes und -Gebäudes ist den Kindern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Hortes gestattet.

Die Unterrichtsräume können 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn betreten werden. Für früher ankommende Schüler und Schülerinnen ist bis dahin der Aufenthalt im Frühhort Raum 4 (mit gültigem Hortvertrag) oder Bereich vorm Haupteingang möglich. Sollte eine Klasse zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch ohne Lehrer sein, so melden dies ein/zwei Schüler oder Schülerinnen (gemeinsam) sofort im Sekretariat oder im Nachbarzimmer.

Der Unterricht beginnt pünktlich im Unterrichtsraum am Arbeitsplatz oder in der Schulsporthalle. Der Einlass zur ersten Unterrichtsstunde erfolgt von 07:45 Uhr bis 07.55 Uhr, zur zweiten Unterrichtsstunde von 08.45 Uhr bis 08.55 Uhr durch den Haupteingang. Bei extremen Umständen (z.B. Witterung) kann die Schule eher geöffnet werden. Die Garderobe der Kinder ist vollständig an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen, Straßenschuhe sind zu wechseln. Die Kinder achten auf unfallsichere Wechselschuhe. Ab 07:55 Uhr sind alle Kinder im Klassenzimmer unterrichtsbereit.

Bei Verspätungen zum Unterricht meldet sich das Kind unverzüglich beim jeweiligen Fachlehrer bzw. im Sekretariat.

 

Das Verlassen des Schulgeländes während den Unterrichts- und Pausenzeiten sowie während der Hortbetreuung ist ohne schriftliches Einverständnis der Sorgeberechtigten nicht gestattet. Bei Stundenausfall oder Hitzefrei gilt für die Entlassungszeit die schriftlich vorliegende Vereinbarung der Sorgeberechtigten mit der Schule.

Nach Unterrichtsschluss bzw. nach dem Mittagessen verlassen alle Hauskinder zügig das Schulgelände.

Die Haustreppen sind freizuhalten.

Regelungen Schule

Es gelten folgende Unterrichtszeiten / Pausen- und Bewegungszeiten

Einlass 7:45 Uhr

Klassenstufen 1 und 2:

1. Stunde 08:00 - 08:45 Uhr

2. Stunde 09:00 - 09:45 Uhr

3. Stunde 10:10 - 10:55 Uhr

4. Stunde 11:00 - 11:45 Uhr

5. Stunde 11:55 - 12:40 Uhr

6. Stunde 12:50 - 13:30 Uhr

Klassenstufen 3 und 4:

1. Stunde 08:00 - 08:45 Uhr

2. Stunde 09:00 - 09:45 Uhr

3. Stunde 09:50 - 10:35 Uhr

4. Stunde 11:00 - 11:45 Uhr

5. Stunde 11:55 - 12:40 Uhr

6. Stunde 12:50 - 13:30 Uhr

Bei verkürztem Unterricht gelten folgende Unterrichtszeiten / Pausen- und Bewegungszeiten:

Einlass 7:45 Uhr

Klassenstufen 1 und 2:

1. Stunde 08:00 - 08:45 Uhr

2. Stunde 09:00 - 09:45 Uhr

3. Stunde 10:20 - 11:05 Uhr

4. Stunde 11:10 - 11:40 Uhr

5. Stunde 11:45 - 12:15 Uhr

6. Stunde 12:20 - 12:50 Uhr

Klassenstufen 3 und 4:

1. Stunde 08:00 - 08:45 Uhr

2. Stunde 09:00 - 09:45 Uhr

3. Stunde 09:50 - 10:35 Uhr

4. Stunde 11:10 - 11:40 Uhr

5. Stunde 11:45 - 12:15 Uhr

6. Stunde 12:20 - 12:50 Uhr

 

Das Schulsekretariat hat folgende Öffnungszeiten:

Täglich 07.30 Uhr - 13.30 Uhr

 

 

Regelung Hort

Der Frühhort findet von

06:30 bis 07:45 Uhr im Raum 4

statt. Der Zugang erfolgt bis 07:30 Uhr über den Schulhof.

Ab 14.00 Uhr ist der Haupteingang geschlossen.

Die Hortbetreuungszeit am Nachmittag ist von

11:45 Uhr bis 16:00 Uhr

im jeweiligen Gruppenraum.

Der Spätdienst findet von

16:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Raum 4

statt.

Der Betreuungsbereich umfasst die gesamte Einrichtung innerhalb der Umzäunung und angrenzende Bereiche ( z.B. Spielplatz, Wäldchen, Sportplatz).

Kinder ohne Betreuungsvertrag (Hauskinder) haben das Schulgelände spätestens 15 Minuten nach

Unterrichtsschluss bzw. nach einem Ganztagsangebot zu verlassen.

 

3. Nutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen

Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schüler obliegt den Sorgeberechtigten und der Mitverantwortung des Kindes. Seitens der Schule und des Hortes besteht dafür keine Aufsichtspflicht.

Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, stellen dieses auf dem dafür gekennzeichneten Platz (im Fahrradständer) ab. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrades sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Fahrräder nebst Zubehörteilen sind durch den Schulträger nicht versichert. Auf dem Schulgrundstück wird das Fahrrad geschoben. Es wird empfohlen, das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl selbst mit einer Sperrvorrichtung anzuschließen.

Das Befahren des Schulgrundstückes und das Parken/Abstellen von Kraftfahrzeugen (kraftstoffbetriebene Fahrzeuge) ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheiden die Schulleitung bzw. die Hortleitung. Die Ein-/Ausfahrt ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig und mit der erforderlichen Umsicht in Hinblick auf die Gefährdung von Kindern, Besuchern und Nutzern der Einrichtung.

Hiervon unberührt sind die Wege für Rettungs-, Versorgungs- und Anlieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich freizuhalten. Weitere Regelungen legen Schulleitung und Hortleitung im Einvernehmen fest.

 

4. Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung

Die Schule ist ein Ort, an dem viele verschiedene Personen mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen zusammentreffen und gemeinsam arbeiten. Die Schule ist bestrebt, allen Lernenden eine angenehme und sichere Umgebung zu bieten, in dem sie die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung haben.

Aus diesem Grunde bezieht die Schule eine „Null-Toleranz-Position“ gegenüber jeglicher Störung dieser sicheren Lern- und Lebensumgebung, insbesondere gegenüber Straftaten, die auf dem Schulgelände begangen werden.

Folgende Positionen ergeben sich hieraus:

1. Gefährliche Gegenstände dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden. Gefährliche Gegenstände sind Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit darauf angelegt sind, anderen Menschen Schaden zuzufügen. Dazu zählen insbesondere:

- Messer oder andere Werkzeuge (außer zu Unterrichtszwecken benötigt)

- Reizstoffsprühgeräte aller Art

- Elektroimpulsgeräte

- Schlagstöcke, Baseballschläger oder ähnliche Gegenstände

- Verbotene Gegenstände nach Anlage 2 zu §2 WaffG (sog. „Waffenliste“)

Ebenso dürfen keine Attrappen gefährlicher Gegenstände (oben benannt) mit in die Schule gebracht werden, außer sie dienen einem Unterrichtszweck.

2. Alle Schulbediensteten und alle pädagogischen Teammitglieder haben das Recht, die mitgeführten (Schul-) Taschen und sonstige mitgeführte Gegenstände wie z.B. Kleidung der Kinder bei begründetem Verdacht auf mitgeführte Gegenstände, die nach dieser Schulordnung im Schulgebäude nicht gestattet sind, zu durchsuchen und die nach dieser Schulordnung verbotenen Gegenstände beim Auffinden an sich zu nehmen.

Gegenstände, die nicht nach der Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, können durch den oder die Erziehungsberechtigte/n oder einer anderen autorisierten Person jeden Freitag von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr beim Schulleiter abgeholt werden.

Gegenstände, die nach Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, werden der Polizei übergeben. Eine Strafanzeige wird in jedem Fall gestellt.

Körperverletzungen, Grenzüberschreitung gegenüber Missbrauch von Schutzbefohlenen, Hausfriedensbruch und Störung des öffentlichen Friedens (z.B. durch Androhung von Straftaten) können polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt werden. Diese Ereignisse werden in einem multiprofessionellen Team in Bezug auf das individuelle Ereignis beurteilt. Die weiteren Vorgehensweisen werden festgelegt und überprüft. Dieses Team besteht aus

Mitarbeitenden aller pädagogischen Bereiche der Schule. Die Teamangehörigen werden schuljährlich bekannt gegeben.

In folgenden Fällen, die auch strafrechtlich im zivilen Leben verfolgt werden können, werden grundsätzlich von Seiten der Schule Maßnahmen bzw. Ordnungsmaßnahmen veranlasst und ggf. Strafanzeige erstattet (siehe Anlage Maßnahmenkatalog):

- Körperliche Gewalt mit Vorsatz und Verletzungsfolge

- Androhung von Straftaten

- Mobbing – Verleumdung

- Mutwillige Sachbeschädigung – Vandalismus

- Diebstahl

- Fälschung

- Drogen

- Drohung und Erpressung

- Beschimpfung / Beleidigung gegenüber dem Schulpersonal

3. Gesetzlich zugelassene Reizstoffsprühgeräte, die zum eigenen Schutz auf dem Schulweg mitgeführt werden, müssen unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes im Sekretariat abgegeben werden. Sie werden dort nach Schulschluss wieder zurückgegeben.

4. Ein Verstoß gegen Ziffer 4.1. - 4.3. der Haus- und Hofordnung kann nach Prüfung des Einzelfalls durch das ernannte multiprofessionelle Team bis zum Schulverweis der Lernenden führen. Eine vorherige Abmahnung muss nicht erfolgen.

Besitz bzw. Einnahme von alkoholischen Getränken ist untersagt. Ausnahmen für besondere Jubiläen oder Festlichkeiten regelt die Schul- bzw. Hortleitung.

Auf Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit im Gebäude und im Außengelände ist zu achten. Garten- und Sportanlagen sind pfleglich und funktionsgerecht zu behandeln. Festgestellte Schäden sind umgehend dem Schul-/Hortpersonal anzuzeigen. Abfälle und Papier sind von jedem Einzelnen selbst umweltgerecht in den bereitgestellten Abfall-/ Wertstoffbehältern zu entsorgen.

Räume sind im sauberen Zustand zu verlassen. Die letzten Aufsichtspflichtigen der Tagesnutzung im Raum haben dafür Sorge zu tragen, dass die Stühle auf die Bänke gestellt bzw. eingehängt werden und alle Fenster geschlossen sind.

Gemäß Sächsischem Nichtraucherschutzgesetz ist im gesamten Schulgrundstück einschließlich aller Gebäude das Rauchen nicht gestattet. Dieses Verbot gilt auch für E-Zigaretten, Tabakerhitzer und Shishas.

Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer. Der punktuelle Gebrauch von Feuerschalen und Grillvorrichtungen kann im Rahmen von Veranstaltungen durch die Schul- bzw. Hortleitung genehmigt werden.
Über Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Sauberkeits- und Hygieneregeln entscheiden die pädagogischen Fachkräfte der Schule bzw. des Hortes.

Das Öffnen und Schließen von Fenstern ist während des Unterrichts- bzw. Hortbetriebes grundsätzlich nur dem aufsichtsführenden Personal gestattet.

In der Einrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig, Tiere mitzubringen. Ausnahmen bilden mit Zustimmung des Schulträgers die Durchführung von pädagogischen Projekten.

Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt, überklebt oder entfernt werden.

 

5. Unerlaubte Handlungen

Jegliches Inventar der Einrichtung ist schonend, pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Bei Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung, Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel und/ oder der Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt bzw. Strafanzeige gestellt. Der Missbrauch von Brandbekämpfungsmitteln und sicherheitstechnischen Anlagen ist verboten und wird straf- sowie zivilrechtlich verfolgt.

Körperverletzungen, Grenzüberschreitung gegenüber Schutzbefohlenen, Hausfriedensbruch und Störung des öffentlichen Friedens (z. B. durch Androhung von Straftaten) können polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt werden. Diese Ereignisse werden in dem multiprofessionellen Team in Bezug auf das individuelle Ereignis beurteilt. Die weiteren Vorgehensweisen werden festgelegt und überprüft. Dieses Team besteht aus den MitarbeiterInnen aller pädagogischen Bereichen der Schule. Die Teamangehörigen werden Schuljährlich bekannt gegeben.

Jeder Schutzbefohlene der Einrichtung ist verpflichtet, bei Anzeichen der Verletzung des Kindeswohles gemäß des Kinderschutzkonzeptes der Schule aktiv tätig zu werden und die entsprechenden Schritte einzuleiten.

Das Anschließen eigener elektrotechnischer bzw. elektronischer Geräte jeder Art, also auch Geräte der Unterhaltungselektronik, ist innerhalb des Geländes und Gebäudes nicht erlaubt. Ausnahmen im Rahmen von Projekten legt die Schul- bzw. Hortleitung fest.

Handys sind in der gesamten Unterrichts-, Pausen- und Hortzeit grundsätzlich auszuschalten und im Ranzen aufzubewahren. Das pädagogische Personal kann die Nutzung im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit zulassen.

Das Fotografieren und die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen sowie jegliche Art der Datenverarbeitung sind nur im Rahmen der geltenden Vorschriften des Datenschutzes erlaubt und bedürfen der Abstimmung mit der Schul- und Hortleitung (Es gelten die Datenschutzrichtlinien, die mit der Unterzeichnung der Schulanmeldung vereinbart wurden bzw. die im Betreuungsvertrag vereinbarten Datenschutzrichtlinien und Vereinbarungen zu entsprechenden Einwilligungen.).

Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Schul- bzw. Hortleitung zu genehmigen.

Es ist untersagt, politische Werbung zu betreiben sowie extremistische, fremdenfeindliche und diskriminierende Äußerungen zu treffen.

Die Persönlichkeitsrechte der Jungen und Mädchen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu respektieren und zu wahren. Im Hort dürfen persönliche Portfolios der Jungen und Mädchen nur mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten geführt und eingesehen werden.

 

6. Versicherungsschutz

Bekleidung und private Sachen sind in den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten/Räumlichkeiten aufzubewahren. Die privaten Sachen der Kinder sowie aller Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen sind nicht versichert; Wertsachen, Handy, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brief-taschen, Urkunden aller Art, Fahrtausweise, Versicherungskarten, Schlüssel etc. werden nicht gesondert aufbewahrt. Außerhalb der Öffnungszeit des Gebäudes (bspw. Wochenenden/Ferienzeiten) besteht keine Verwahrpflicht des Trägers der Einrichtung für das persönliche Eigentum der Kinder.

Fundsachen sind dem Hausmeisterdienst zu übergeben und werden im Gebäude zur Abholung bereitgehalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist entsorgt/vergeben.

Die Landeshauptstadt Dresden übernimmt keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Kinder. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Kindes im Schul-/Hortbetrieb geltend gemacht werden können, sollten sich die Sorgeberechtigten selbst versichern.

Jedes Kind ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen des Hortes gesetzlich unfallversichert. Unfälle, auch kleine Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem aufsichtsführenden Personal bzw. im Schulsekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule/dem Hort anzuzeigen.

Ist ein Kind an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich das Schul- bzw. in den Ferien das Hortpersonal in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Lausbefall und Krätze.

Die Garderoben sind keine Privatspinde, sondern brandschutzrechtlich taugliche Kleidungs- und Schuhablagen.

 

7. Verhalten im Havarie-/Gefahrfall

Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden sowie Gefahren sind durch alle Besucher und Besucherinnen der Einrichtungen einzuhalten. Bei Ertönen des Alarmsignals begeben sich alle im Gebäude befindlichen Personen zum Sammelplatz Schulhof – Mitte – vorm linken Schuppen. Den Weisungen des Rettungspersonals ist unbedingte sofortige Folge zu leisten.

Die Flucht- und Rettungswege müssen stets freigehalten werden; diese sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen.

Weiteres regelt die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren.

 

8. Benutzung der Fachunterrichtsräume, Schulsportanlagen

Fachraumordnungen sowie die Hallenordnung bilden die Grundlage für die Nutzung der Fachräume im schulischen Kontext. Zu den Fachräumen zählen der Werk-, Musik-, Kunst- und Computerraum. Fachräume dürfen zu Beginn des Unterrichts nur mit einer pädagogischen Fachkraft und darüber hinaus nur in Begleitung einer aufsichtsführenden Person betreten werden. Sportanlagen auf dem Außengelände dürfen in den Pausen nur nach Absprache für entsprechende Angebote und unter Aufsicht benutzt werden. Gefährdungen und Störungen sind zu vermeiden.

Jeder Nutzer und jede Nutzerin haftet für Beschädigung und Verlust von Hard- und Software, des Mobiliars, sowie für die Einhaltung des Urheberschutzes der Software.

Im Rahmen der Hortbetreuung werden ausgewählte Räume und die Außenfläche auf Grundlage des Raumnutzungskonzeptes vom Hort genutzt. Dazu werden von Schule und Hort gemeinsam entsprechende Regeln abgestimmt und festgehalten. Diese sind zu einzuhalten (Einzelheiten siehe Kooperationsvereinbarung).

 

9. Rechtsgrundlagen

Der Besuch der Schule wird auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), der Schulordnung Grundschulen (SOGS) sowie der Schulbesuchsordnung (SBO), in jeweils aktueller Fassung des SMK, geregelt.
Anträge zur Freistellung vom Unterricht gemäß der Schulbesuchsordnung bedürfen der Zustimmung durch die Schulleitung.

Über eine gastweise Teilnahme am Unterricht entscheidet die Schulleitung.

Der Besuch des Hortes erfolgt auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII, § 24 (4) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege) sowie des Sächsischen Ge[1]setzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG § 3 [2]).

Gesetze und Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) können im Sekretariat eingelesen oder unter www.revosaxsachsen.de aufgerufen werden.

Dienstaufsichtsbehörde der pädagogischen Fachkräfte der Schule ist das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden. Unter www.sachsen-macht-schule.de finden sich weitere Informationen.

Die Fach- und Dienstaufsicht für die pädagogischen Fachkräfte des Hortes obliegt dem Träger der Horteinrichtung. Unter www.vsp-dresden.org und www.kita-bildungsserver.de/recht/ finden sich weitere Informationen.

Das Schulverwaltungsamt ist Träger der kommunalen Schulen der Landeshauptstadt Dresden. Unter www.dresden.de finden sich weitere Informationen.

 

10. Besucher und Besucherinnen sowie andere Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen

Besucher und Besucherinnen (außer Bringe- oder Abholberechtigte) oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule bzw. des Hortes unverzüglich im Schulsekretariat bzw. bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden. Ein unangemeldeter Aufenthalt im Gebäude/Außengelände ist nicht gestattet.

Für Besucher und Besucherinnen sowie außerunterrichtliche Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen gilt die Haus- und Hofordnung sinngemäß.

Beim Betreten und Verlassen der Schul- und Hortgebäude ist darauf zu achten, dass die Eingangstür und das Grundstückstor im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden.

Werbung aller Art und Warenverkauf sind untersagt. Ausnahmen legt die Schul- bzw. Hortleitung in Abstimmung mit dem Träger und/oder der Dienstaufsichtsbehörde unter Beachtung der einschlägigen Erlasse/Verordnungen des Freistaates Sachsens fest.
Gleiches gilt für das Aushängen und Verteilen von Plakaten und Werbematerial, Umfragen zur
Informationsgewinnung sowie Sammlungen jeglicher Art.

In den objektspezifischen Regelungen/Brandschutzordnung wird geregelt, welche Türen wann geschlossen sind, um das unerlaubte Betreten des Gebäudes durch fremde Personen zu verhindern. Der Zugang für die Personensorgeberechtigten, Geschwister etc. ist bis 13:30 Uhr der Haupteingang der Schule, ab 13:30 Uhr der mittlere Eingang über den Schulhof.

 

11. Wahrnehmung des Hausrechts

Schulleitung und Hortleitung üben beide gemeinsam das Hausrecht aus. Dabei obliegt dieses der Schulleitung in der Unterrichtszeit von Schulbeginn bis zum Unterrichtsende und der Hortleitung in der Zeit des Frühhortes und nach Unterrichtsende (auch während der Durchführung der GTA-Angebote). Dazu stimmen sich Schul- und Hortleitung regelmäßig ab. Bei beider Abwesenheit wird das Hausrecht auf den Hausmeisterdienst übertragen.
Den Aufforderungen und Weisungen des Schul-/Hortpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

Im Rahmen der Schulbetriebes können Verstöße gegen die Haus- und Hofordnung gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

 

12. In Kraft treten

Die Haus- und Hofordnung wird von Schul- und Hortleitung gemeinsam festgelegt und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens durch die Schulkonferenz bestätigt und tritt am 01.08.2020 in Kraft. Sie wird ergänzt durch die Fachraumordnung/en sowie die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren sowie die Hallenordnung (für die Schulsporthalle mit Freisportanlage).

Weitere Ergänzungen zum Hort finden sich in den beigefügten Anlagen zum Betreuungsvertrag.

Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.